60.2111
CH-UR
Artikel 24 Veterinärverordnung - Notschlachtungen
Tierseuchen - Lebensmittelsicherheit
Artikel 24 Veterinärverordnung · Notschlachtungen
1. Die Tierhalterin oder der Tierhalter ist verpflichtet, kranke Nutztiere in einem Notschlachtlokal oder in einem Betrieb, der für Notschlachtungen zugelassen ist, schlachten zu lassen.
2. Der Regierungsrat bestimmt die Notschlachtlokale und Betriebe, in denen Notschlachtungen durchzuführen sind.
3. Die Betreiber der Notschlachtlokale regeln die Benützung und setzen die Gebühren fest.