60.2111
CH-UR
Artikel 23 Veterinärverordnung - Wasenplätze
Tierseuchen - Entsorgung von tierischen Nebenprodukten
Artikel 23 Veterinärverordnung · Wasenplätze
1. Jede Gemeinde sorgt für einen geeigneten Platz, um dort im Notfall Tierkörper zu vergraben (Wasenplatz). Die Gemeinden können gemeinsame Wasenplätze bezeichnen.
2. Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt koordiniert und genehmigt die Wasenplätze.
3. Sie oder er erteilt die Bewilligung, um tierische Nebenprodukte zu vergraben, soweit das Bundesrecht eine Bewilligung vorsieht.