60.2111
CH-UR
Artikel 22 Veterinärverordnung - Entsorgung
Tierseuchen - Entsorgung von tierischen Nebenprodukten
Artikel 22 Veterinärverordnung · Entsorgung
1. Der Kanton sorgt dafür, dass die tierischen Nebenprodukte, die nicht bei der gewerbsmässigen Schlachtung oder Fleischverarbeitung anfallen, in einer Anlage entsorgt werden können, die von der Kantonstierärztin oder vom Kantonstierarzt bewilligt ist.
2. Er sorgt für den Transport ab der regionalen Sammelstelle zur Entsorgungsanlage.