Artikel 21 Veterinärverordnung - Regionale Sammelstelle
Artikel 21 Veterinärverordnung · Regionale Sammelstelle
1. Die Gemeinden errichten und unterhalten eine regionale Sammelstelle, um dort tierische Nebenprodukte, für deren Entsorgung nicht die Inhaberin oder der Inhaber verantwortlich ist, bis zum Abtransport zur Entsorgungsanlage zu sammeln und zwischenzulagern.
2. Sie können damit eine Dritte oder einen Dritten beauftragen.
3. Tierische Nebenprodukte aus gewerbsmässig betriebenen Schlachtbetrieben können auf Gesuch hin mit Bewilligung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarzts in der regionalen Sammelstelle zwischengelagert werden, sofern genügend Kapazität vorhanden ist. Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt bestimmt die Gebühr, die dafür zu bezahlen ist.
4. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann der Regierungsrat für einzelne Gemeinden Ausnahmen von dieser Bestimmung bewilligen.