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60.2111 CH-UR

Artikel 20 Veterinärverordnung - Förderung und Beiträge

Tierseuchen - Tiergesundheitsdienste
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Artikel 20 Veterinärverordnung · Förderung und Beiträge

1. Der Kanton fördert Tiergesundheitsdienste im Rahmen des Leistungsauftrags an das Laboratorium der Urkantone.

2. Beiträge an Tiergesundheitsdienste werden im Rahmen des Globalbudgets des Laboratoriums der Urkantone ausgerichtet.

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