60.2111
CH-UR
Artikel 2 Veterinärverordnung - Regierungsrat
Organisation und Zuständigkeiten - Organe des Kantons
Artikel 2 Veterinärverordnung · Regierungsrat
1. Der Regierungsrat ist Aufsichtsbehörde über den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Veterinärgesetzgebung.
2. Um die Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen, kann er mit anderen Kantonen, den Gemeinden sowie Dritten Vereinbarungen treffen und die damit verbundenen Ausgaben beschliessen.
3. Der Regierungsrat bezeichnet die Meldestelle für Findeltiere. Er erfüllt weitere Aufgaben, die ihm diese Verordnung oder die darauf gestützten Erlasse übertragen.