60.2111
CH-UR
Artikel 19 Veterinärverordnung - Hundeausweis
Tierseuchen - Tierverkehr
Artikel 19 Veterinärverordnung · Hundeausweis
1. Die vom Regierungsrat bezeichnete Registrierstelle stellt den Hundeausweis aus.
2. Hundehalter haben den seuchenpolizeilichen Organen, der Polizei und den Gemeindebehörden den Hundeausweis auf Verlangen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.