60.2111
CH-UR
Artikel 18 Veterinärverordnung - Registrierung und Kennzeichnung von Hunden
Tierseuchen - Tierverkehr
Artikel 18 Veterinärverordnung · Registrierung und Kennzeichnung von Hunden
1. Der Regierungsrat bezeichnet die Datenbank, in der Hunde registriert werden müssen.
2. Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt vollzieht die Vorschriften über die Registrierung und Kennzeichnung der Hunde.
3. Die Gemeinden und die Kantonspolizei erhalten Zugriff auf die Datenbank. Sie überprüfen, ob die auf dem Gemeindegebiet gehaltenen Hunde gekennzeichnet und registriert sind und melden nicht registrierte Hunde oder ausstehende Mutationen der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt.