60.2111
CH-UR
Artikel 17 Veterinärverordnung - Viehmärkte und Ausstellungen
Tierseuchen - Tierverkehr
Artikel 17 Veterinärverordnung · Viehmärkte und Ausstellungen
1. Viehmärkte, Viehausstellungen und ähnliche Veranstaltungen sind der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt im Voraus zu melden. Diese oder dieser erteilt die Bewilligung dazu, wenn das Bundesrecht die Bewilligungspflicht vorsieht.
2. Bei akuter Tierseuchengefahr oder bei Gefahr der Verschleppung ansteckender Krankheiten kann die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt für die Durchführung von Viehmärkten, Viehausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen im Rahmen des Bundesrechts besondere Massnahmen anordnen oder solche Veranstaltungen untersagen.