60.2111
CH-UR
Artikel 16 Veterinärverordnung - Ausschluss, Herabsetzung und Rückerstattung der Entschädigung
Tierseuchen - Entschädigung für Tierverluste
Artikel 16 Veterinärverordnung · Ausschluss, Herabsetzung und Rückerstattung der Entschädigung
1. Die Ausschluss- und Herabsetzungsgründe richten sich nach der Bundesgesetzgebung. Dies gilt sinngemäss auch für Entschädigungen, die sich ausschliesslich auf kantonales Recht stützen.
2. Zu Unrecht entrichtete Entschädigungen können auf dem Verfügungsweg zurückgefordert werden.