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Artikel 16 Veterinärverordnung - Ausschluss, Herabsetzung und Rückerstattung der Entschädigung

Tierseuchen - Entschädigung für Tierverluste
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Artikel 16 Veterinärverordnung · Ausschluss, Herabsetzung und Rückerstattung der Entschädigung

1. Die Ausschluss- und Herabsetzungsgründe richten sich nach der Bundesgesetzgebung. Dies gilt sinngemäss auch für Entschädigungen, die sich ausschliesslich auf kantonales Recht stützen.

2. Zu Unrecht entrichtete Entschädigungen können auf dem Verfügungsweg zurückgefordert werden.

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