60.2111
CH-UR
Artikel 14 Veterinärverordnung - Schätzungsverfahren
Tierseuchen - Entschädigung für Tierverluste
Artikel 14 Veterinärverordnung · Schätzungsverfahren
1. Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt schätzt die zu entschädigenden Tiere und legt den Schätzungswert sowie die Höhe der Entschädigung fest.
2. Zur Bestimmung des Schätzungswerts einigt sich die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt mit der Tiereigentümerin oder dem Tiereigentümer. Kommt keine Einigung zustande, zieht sie oder er Schätzungs- oder Fachexpertinnen oder Schätzungs- oder Fachexperten bei.