Artikel 12 Veterinärverordnung - Andere Gemeindeorgane
Artikel 12 Veterinärverordnung · Andere Gemeindeorgane
1. Die Gemeinden unterstützen die Vollzugsorgane der Veterinärgesetzgebung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie haben dazu eine geeignete Organisation einzurichten. Sie können diese Aufgabe gemeinsam erfüllen.
2. Sie haben auf ihrem Gemeindegebiet auf Anordnung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes namentlich
a) Weisungen und Anordnungen der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarzts bekannt zu machen
b) die Einhaltung von Sperrmassnahmen zu überwachen
c) bei der Reinigung und Desinfektion mitzuwirken und im Rahmen ihrer Möglichkeiten das erforderliche Material und Hilfspersonal zur Verfügung zu stellen
3. Die Gemeinden haben für eine angemessene Aus- und Weiterbildung ihrer seuchenpolizeilichen Organe zu sorgen, wobei die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt Aus- und Weiterbildungskurse für obligatorisch erklären kann.