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60.2111 CH-UR

Artikel 11 Veterinärverordnung - Wasenmeister oder Wasenmeisterin

Organisation und Zuständigkeiten - Organe der Gemeinden
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Artikel 11 Veterinärverordnung · Wasenmeister oder Wasenmeisterin

1. Jede Gemeinde bestimmt für ihr Gebiet eine Wasenmeisterin oder einen Wasenmeister und die Stellvertretung. Mehrere Gemeinden können gemeinsam eine Wasenmeisterin oder einen Wasenmeister bezeichnen.

2. Die Wasenmeisterin oder der Wasenmeister sorgt im Rahmen des Bundesrechts und dieser Verordnung für die unschädliche Beseitigung der Tierköper.

3. Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann der Wasenmeisterin oder dem Wasenmeister weitere Aufgaben im Bereich der Seuchenüberwachung und -bekämpfung übertragen.

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