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Artikel 10 Veterinärverordnung - Kantonspolizei

Organisation und Zuständigkeiten - Organe des Kantons
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Artikel 10 Veterinärverordnung · Kantonspolizei

1. Die Kantonspolizei unterstützt die Kantonstierärztin oder den Kantonstierarzt, wenn das notwendig ist, um das Veterinärrecht zu vollziehen.

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