60.1131
CH-UR
Artikel 9 Konkordat betreffend die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft - Organe
Artikel 9 Konkordat betreffend die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft · Organe
1. Die Organe des Konkordats sind
a) der Konkordatsrat
b) der Verwaltungsrat
c) die Geschäftsprüfungskommission
2. Die Wahl der Mitglieder erfolgt auf vier Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig, ausgenommen wenn ein Vertreter bzw. eine Vertreterin das 68. Altersjahr im Zeitpunkt der Wahl überschritten hat.