60.1131
CH-UR
Artikel 8 Konkordat betreffend die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft - Besondere Fälle
Artikel 8 Konkordat betreffend die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft · Besondere Fälle
1. Tritt ein Kanton oder das Fürstentum Liechtenstein aus dem Konkordat aus, so bezahlen Studierende mit Wohnsitz im austretenden Kanton bzw. im Fürstentum Liechtenstein nebst dem Schulgeld und den üblichen Gebühren die Leistungspauschale.
2. Die dem Konkordat nicht angeschlossenen Kantone bzw. das Fürstentum Liechtenstein werden eingeladen, die den Studierenden gemäss Absatz 1 auferlegte Leistungspauschale zu übernehmen.