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Artikel 7 Konkordat betreffend die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft - Betriebskosten und ihre Deckung

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Artikel 7 Konkordat betreffend die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft · Betriebskosten und ihre Deckung

1. Die Konkordatskantone und das Fürstentum Liechtenstein tragen die Betriebskosten sowie die darin eingeschlossenen Raumkosten und betrieblichen Investitionskosten mittels einer im Voraus festgelegten Leistungspauschale.

2. In die Leistungspauschale wird ein Risikozuschlag einberechnet, damit Eigenkapital gebildet werden kann, das dem Ausgleich von Fehlbeträgen dient.

3. Die Leistungspauschale wird durch den Konkordatsrat zusammen mit dem Budgetbeschluss festgelegt. Sie berücksichtigt den Entwicklungs- und Finanzplan der Hochschule sowie die Teuerung.

4. Die Leistungspauschale wird den Konkordatskantonen und dem Fürstentum Liechtenstein jährlich nach Massgabe der Anzahl Studierender (ausgedrückt in Studientagen der Kurse, welche eine Dauer von mehr als sechs Tagen aufweisen) in Rechnung gestellt. Massgebend ist der Wohnsitzkanton der Studierenden gemäss Artikel 5 der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung vom 4. Juni 1998. Es können Teilzahlungen eingefordert werden.

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