60.1131
CH-UR
Artikel 6 Konkordat betreffend die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft - Gebäudeinvestitionen und ihre Deckung
Artikel 6 Konkordat betreffend die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft · Gebäudeinvestitionen und ihre Deckung
1. Die Nettokosten allfälliger Gebäudeinvestitionen werden den Kantonen und dem Fürstentum Liechtenstein nach Massgabe der durchschnittlichen Anzahl der Studierenden in den letzten zehn Jahren vor dem Investitionsbeschluss belastet.