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Artikel 4 Konkordat betreffend die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft - Finanzielle Führung

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Artikel 4 Konkordat betreffend die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft · Finanzielle Führung

1. Die Hochschule wird nach betriebswirtschaftlichen Verfahrensweisen geführt. Sie verfügt über die dafür erforderlichen Instrumente, neben der Finanzbuchhaltung und den dazu gehörenden Nebenbüchern insbesondere über eine Betriebsbuchhaltung.

2. Die Hochschule arbeitet mit einem Globalbudget, welches sich am Leistungsauftrag orientiert.

3. Die Direktion erstellt für den Verwaltungsrat zu Handen des Konkordatsrats einen jährlichen Voranschlag und einen rollenden Entwicklungs- und Finanzplan.

4. Die Hochschule trägt dem laufenden Wertverzehr der Gegenstände des Anlagevermögens durch angemessene Abschreibungen Rechnung.

5. Ein Hundertstel eines Jahresumsatzes wird den Reserven zugewiesen, bis diese ein Zehntel eines Jahresumsatzes betragen. Der Konkordatsrat kann die Bildung weiterer Reserven bewilligen.

6. Der Verwaltungsrat kann Mehrerträge aus Weiterbildungsangeboten, den Forschungsprojekten und den Dienstleistungen für Dritte zur Deckung von entsprechenden Verlusten und zur Entwicklung neuer Tätigkeiten zurückstellen.

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