60.1131
CH-UR
Artikel 3 Konkordat betreffend die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft - Verwaltungsführung
Artikel 3 Konkordat betreffend die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft · Verwaltungsführung
1. Die Hochschule wird nach den Grundsätzen der Kunden-, Leistungs- und Wirkungsorientierung geführt.
2. Die Hochschule wird mit einem Leistungsauftrag des Konkordatsrates an den Verwaltungsrat zuhanden der Direktion geführt. Der Konkordatsrat kann Leistungsaufträge mit mehrjähriger Verbindlichkeit erteilen.
3. Der Leistungsauftrag gliedert die Gesamtleistung der Hochschule in nicht mehr als sieben Teilbereiche, für die der Konkordatsrat bereichsbezogene Leistungs-, Wirkungs- und finanzielle Vorgaben macht.