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Artikel 2 Konkordat betreffend die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft - Zweck und allgemeine Grundsätze

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Artikel 2 Konkordat betreffend die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft · Zweck und allgemeine Grundsätze

1. Die Hochschule hat folgenden Zweck

a) sie bereitet durch praxisorientierte Diplomstudien auf berufliche Tätigkeiten in der Urproduktion und Ernährungswirtschaft vor, welche die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern

b) sie ergänzt die Diplomstudien durch ein Angebot an Weiterbildungsveranstaltungen

c) sie führt auf ihrem Tätigkeitsgebiet anwendungsorientierte Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durch und erbringt Dienstleistungen für Dritte

d) sie leistet massgebliche Beiträge an nationale und internationale Kompetenznetzwerke

e) sie arbeitet mit anderen in- und ausländischen Ausbildungs- und Forschungseinrichtungen zusammen

2. Die Hochschule ist eine mehrsprachige Institution. Der Unterricht wird im 1. Studienjahr in der Regel sowohl in Deutsch als auch in Französisch erteilt, in den oberen Semestern in Deutsch, Französisch oder Englisch.

3. Die finanzielle Belastung der Studierenden durch das Studium soll im Rahmen des Möglichen, insbesondere durch ein fakultatives Internat, gemildert werden.

4. Wer die gemäss Prüfungsreglement geforderten Leistungen erbracht hat, ist berechtigt, einen geschützten Titel gemäss Artikel 5 der Verordnung vom 11. September 1996 über den Aufbau und die Führung von Fachhochschulen zu tragen.

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