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Artikel 10 Konkordat betreffend die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft - Der Konkordatsrat

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Artikel 10 Konkordat betreffend die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft · Der Konkordatsrat

1. Der Konkordatsrat setzt sich wie folgt zusammen

a) angeschlossene Kantone und Fürstentum Liechtenstein: je 1 Mitglied

b) Eidgenossenschaft: 2 Mitglieder

c) ETH Zürich, Departement Agrar- und Lebensmittelwissenschaften: 1 Mitglied

d) Schweizerischer Verband der Ingenieur-Agronomen und der Lebensmittelingenieure: 2 Mitglieder

e) Schweizerischer Verband der Agro-Ingenieure HTL: 2 Mitglieder

2. Die Aufgaben des Konkordatsrats sind

a) Ernennung des Präsidenten bzw. der Präsidentin, des Vizepräsidenten bzw. der Vizepräsidentin und des Sekretärs bzw. der Sekretärin des Konkordatsrats

b) Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsrats

c) alle zwei Jahre Ernennung eines Mitglieds der Geschäftsprüfungskommission und eines Stellvertreters bzw. einer Stellvertreterin, welche die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein vertreten

d) Genehmigung des Leistungsauftrags, des Globalbudgets und des Entwicklungs- und Finanzplans der Hochschule

e) Festlegung der Leistungspauschale

f) Beschlussfassung über nicht budgetierte Investitionen von über 100'000 Franken

g) Genehmigung des Tätigkeitsberichts und der Rechnung der Hochschule

h) Erlass der Anstellungs- und Besoldungsordnung

i) Entscheidungen über die Einführung und Abschaffung von Studiengängen

j) Behandlung der übrigen Geschäfte, die Gegenstand einer ordnungsgemässen Traktandenliste bilden

3. Der Konkordatsrat vereinigt sich einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung und auf Verlangen von einem Viertel seiner Mitglieder oder auf Gesuch des Verwaltungsrats hin zu ausserordentlichen Sitzungen. Beschlüsse werden nach einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst.

4. Die Einladungen sind mindestens drei Wochen vor einer Sitzung zu verschicken. Der Konkordatsrat kann nur Beschlüsse fassen, soweit es sich um Geschäfte handelt, die auf der Tagesordnung der Einladung stehen.

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