60.1131
CH-UR
Artikel 1 Konkordat betreffend die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft - Verpflichtung der Mitglieder
Artikel 1 Konkordat betreffend die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft · Verpflichtung der Mitglieder
1. Die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein verpflichten sich gestützt auf die nachstehenden Bestimmungen zur Führung der Hochschule auf unbestimmte Zeit.
2. Die Hochschule ist eine selbstständige und autonome öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie hat ihren Sitz in Zollikofen / Bern.
3. Die Hochschule ist der Berner Fachhochschule angegliedert. Ein Angliederungsvertrag mit der Berner Regierung regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten.