60.1113
KLWR
CH-UR
Artikel 8 Kantonales Landwirtschaftsreglement (KLWR) - Kantonale Viehausstellungen
Produktion, Qualität und Absatz - Tierzucht
Artikel 8 KLWR · Kantonale Viehausstellungen
1. Der Kanton kann Zuchtverbänden, die kantonale Viehausstellungen organisieren, einen Beitrag gewähren. Hiefür schliesst die Volkswirtschaftsdirektion mit den Zuchtverbänden eine Leistungsvereinbarung ab.
2. Das Amt für Landwirtschaft kann Teilaufgaben im Zusammenhang mit den kantonalen Viehausstellungen übernehmen.