Artikel 7 Kantonales Landwirtschaftsreglement (KLWR) - Beiträge für emissionsmindernde Ausbringung
Artikel 7 KLWR · Beiträge für emissionsmindernde Ausbringung
1. Der Kanton kann Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern, die auf ihrem Betrieb emissionsmindernde und klimaschonende Produktionsverfahren einsetzen, Beiträge gewähren.
2. Die Beiträge werden ausgerichtet, wenn die Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) gemäss der Direktzahlungsverordnung (SR [910.13](https://db.clex.ch/link/Bund/910.13/de)) eingehalten werden.
3. Beitragsberechtigt sind Güllegaben in einem geeigneten Verfahren gemäss Ziffer 552 des Anhangs 2 zur Luftreinhalteverordnung (SR [814.318.142.1](https://db.clex.ch/link/Bund/814.318.142.1/de)).
4. Pro Fläche berechtigen maximal vier Güllegaben pro Jahr zu Beiträgen. Berücksichtigt wird der Zeitraum vom 1. September des Vorjahrs bis zum 31. August des Beitragsjahrs.
5. Für Güllegaben zwischen dem 15. November und dem 15. Februar werden keine Beiträge gewährt.
6. Der Beitrag beträgt 25 Franken pro Hektare und Güllegabe.