60.1113
KLWR
CH-UR
Artikel 47 Kantonales Landwirtschaftsreglement (KLWR) - Verfahren
Finanzielle Bestimmungen, Gebühren und Verfahren
Artikel 47 KLWR · Verfahren
1. Gesuche um Beiträge oder Darlehen nach diesem Reglement sind dem Amt für Landwirtschaft einzureichen, bevor wesentliche Entscheide zur Verwirklichung der Massnahme getroffen werden.
2. Im Übrigen und soweit das übergeordnete Recht oder dieses Reglement nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).