60.1113
KLWR
CH-UR
Artikel 44 Kantonales Landwirtschaftsreglement (KLWR) - Zuständigkeit
Finanzielle Bestimmungen, Gebühren und Verfahren
Artikel 44 KLWR · Zuständigkeit
1. Im Rahmen der Kantonalen Landwirtschaftsverordnung und soweit dieses Reglement nichts anderes bestimmt, sind zuständig, Beiträge zuzusichern und auszuzahlen
a) das Amt für Landwirtschaft: für Beiträge, die nach dem Bundesrecht zwingend vorgesehen sind oder die 5'000 Franken nicht übersteigen
b) die Volkswirtschaftsdirektion: für wiederkehrende Beiträge bis 10'000 Franken im Jahr oder für Beiträge im Einzelfall bis 20'000 Franken
c) der Regierungsrat: für alle übrigen Beiträge