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60.1113 KLWR CH-UR

Artikel 44 Kantonales Landwirtschaftsreglement (KLWR) - Zuständigkeit

Finanzielle Bestimmungen, Gebühren und Verfahren
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Artikel 44 KLWR · Zuständigkeit

1. Im Rahmen der Kantonalen Landwirtschaftsverordnung und soweit dieses Reglement nichts anderes bestimmt, sind zuständig, Beiträge zuzusichern und auszuzahlen

a) das Amt für Landwirtschaft: für Beiträge, die nach dem Bundesrecht zwingend vorgesehen sind oder die 5'000 Franken nicht übersteigen

b) die Volkswirtschaftsdirektion: für wiederkehrende Beiträge bis 10'000 Franken im Jahr oder für Beiträge im Einzelfall bis 20'000 Franken

c) der Regierungsrat: für alle übrigen Beiträge

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