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60.1113 KLWR CH-UR

Artikel 43 Kantonales Landwirtschaftsreglement (KLWR) - Beitragshöhe

Finanzielle Bestimmungen, Gebühren und Verfahren
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Artikel 43 KLWR · Beitragshöhe

1. Soweit das übergeordnete Recht oder dieses Reglement die Beitragshöhe nicht näher bestimmt, richtet sie sich nach der Bedeutung, die die einzelne Massnahme für die urnerische Landwirtschaft hat.

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