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Artikel 42 Kantonales Landwirtschaftsreglement (KLWR) - Verfassungsmässige Finanzkompetenz

Finanzielle Bestimmungen, Gebühren und Verfahren
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Artikel 42 KLWR · Verfassungsmässige Finanzkompetenz

1. Sämtliche Beiträge und Darlehen nach diesem Reglement unterliegen den verfassungsmässigen Finanzkompetenzen. Sie werden nur im Rahmen der bewilligten Kredite zugesichert und ausbezahlt.

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