60.1113
KLWR
CH-UR
Artikel 42 Kantonales Landwirtschaftsreglement (KLWR) - Verfassungsmässige Finanzkompetenz
Finanzielle Bestimmungen, Gebühren und Verfahren
Artikel 42 KLWR · Verfassungsmässige Finanzkompetenz
1. Sämtliche Beiträge und Darlehen nach diesem Reglement unterliegen den verfassungsmässigen Finanzkompetenzen. Sie werden nur im Rahmen der bewilligten Kredite zugesichert und ausbezahlt.