60.1113
KLWR
CH-UR
Artikel 39 Kantonales Landwirtschaftsreglement (KLWR)
Strukturverbesserungsmassnahmen - Landwirtschaftliche Kreditkasse
Artikel 39 KLWR
1. Unter dem Namen «Landwirtschaftliche Kreditkasse Uri (LKU)» führt der Kanton eine eigene Rechnung. Deren Zweck ist es, die gewährten Darlehen und ihre Rückzahlung buchhalterisch auszuweisen. Der Geldfluss von Investitionskrediten und Betriebshilfedarlehen des Bundes und von solchen des Kantons ist getrennt auszuweisen.