60.1113
KLWR
CH-UR
Artikel 38 Kantonales Landwirtschaftsreglement (KLWR)
Strukturverbesserungsmassnahmen - Betriebshilfe
Artikel 38 KLWR
1. Für Betriebshilfedarlehen sind die Bestimmungen des Bundes massgebend. Die Betriebshilfe kann für längerfristig existenzfähige Betriebe zur Schuldablösung eingesetzt werden. Die Umschuldung muss tragbar sein.
2. Die Gewährung der Betriebshilfe setzt eine betriebswirtschaftliche Buchhaltung voraus.