60.1113
KLWR
CH-UR
Artikel 37 Kantonales Landwirtschaftsreglement (KLWR) - Anmerkung im Grundbuch und Aufsicht
Strukturverbesserungsmassnahmen - Investitionshilfen - Verfahren
Artikel 37 KLWR · Anmerkung im Grundbuch und Aufsicht
1. Das Amt für Landwirtschaft lässt die mit der Investitionshilfe verbundene Unterhalts-, Bewirtschaftungs- und Rückerstattungspflicht sowie das Zweckentfremdungs- und Zerstückelungsverbot im Grundbuch anmerken. Bei umfassenden Bodenverbesserungen kann eine Erklärung des Werkeigentümers die Anmerkung im Grundbuch ersetzen.
2. Es übt die Aufsicht aus über die zweckgebundene Verwendung des Werks sowie über die Unterhalts- und die Bewirtschaftungspflicht.