Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
60.1113 KLWR CH-UR

Artikel 37 Kantonales Landwirtschaftsreglement (KLWR) - Anmerkung im Grundbuch und Aufsicht

Strukturverbesserungsmassnahmen - Investitionshilfen - Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (53 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 37 KLWR · Anmerkung im Grundbuch und Aufsicht

1. Das Amt für Landwirtschaft lässt die mit der Investitionshilfe verbundene Unterhalts-, Bewirtschaftungs- und Rückerstattungspflicht sowie das Zweckentfremdungs- und Zerstückelungsverbot im Grundbuch anmerken. Bei umfassenden Bodenverbesserungen kann eine Erklärung des Werkeigentümers die Anmerkung im Grundbuch ersetzen.

2. Es übt die Aufsicht aus über die zweckgebundene Verwendung des Werks sowie über die Unterhalts- und die Bewirtschaftungspflicht.

← Artikel 36 KLWR Kantonales Landwirtschaftsreglement (KLWR) Artikel 38 KLWR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →