Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
60.1113 KLWR CH-UR

Artikel 36 Kantonales Landwirtschaftsreglement (KLWR) - Auszahlung

Strukturverbesserungsmassnahmen - Investitionshilfen - Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (53 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 36 KLWR · Auszahlung

1. Nachdem das Amt für Landwirtschaft das Werk abgenommen, als in Ordnung befunden und die Schlussabrechnung geprüft hat, veranlasst es die Auszahlung der Investitionshilfe.

2. Im Rahmen der bewilligten Kredite kann die Volkswirtschaftsdirektion, je nach Baufortschritt, Teilzahlungen bis höchstens 80 Prozent der zugesicherten Investitionshilfe auszahlen.

← Artikel 35 KLWR Kantonales Landwirtschaftsreglement (KLWR) Artikel 37 KLWR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →