60.1113
KLWR
CH-UR
Artikel 36 Kantonales Landwirtschaftsreglement (KLWR) - Auszahlung
Strukturverbesserungsmassnahmen - Investitionshilfen - Verfahren
Artikel 36 KLWR · Auszahlung
1. Nachdem das Amt für Landwirtschaft das Werk abgenommen, als in Ordnung befunden und die Schlussabrechnung geprüft hat, veranlasst es die Auszahlung der Investitionshilfe.
2. Im Rahmen der bewilligten Kredite kann die Volkswirtschaftsdirektion, je nach Baufortschritt, Teilzahlungen bis höchstens 80 Prozent der zugesicherten Investitionshilfe auszahlen.