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60.1113 KLWR CH-UR

Artikel 35 Kantonales Landwirtschaftsreglement (KLWR) - Kontrolle und Abnahme des Werks

Strukturverbesserungsmassnahmen - Investitionshilfen - Verfahren
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Artikel 35 KLWR · Kontrolle und Abnahme des Werks

1. Das Amt für Landwirtschaft kontrolliert die projektgemässe Ausführung des Werks.

2. Es nimmt das Werk mit einem Schlussprotokoll ab.

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