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60.1113 KLWR CH-UR

Artikel 34 Kantonales Landwirtschaftsreglement (KLWR) - Projektänderungen

Strukturverbesserungsmassnahmen - Investitionshilfen - Verfahren
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Artikel 34 KLWR · Projektänderungen

1. Projektänderungen müssen vor der Ausführung vom Amt für Landwirtschaft bewilligt sein. Nicht bewilligte Projektänderungen führen zu einer Kürzung der Investitionshilfe, wenn nicht besondere Gründe vorliegen, die das Vorgehen der Bauherrschaft rechtfertigen.

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