60.1113
KLWR
CH-UR
Artikel 34 Kantonales Landwirtschaftsreglement (KLWR) - Projektänderungen
Strukturverbesserungsmassnahmen - Investitionshilfen - Verfahren
Artikel 34 KLWR · Projektänderungen
1. Projektänderungen müssen vor der Ausführung vom Amt für Landwirtschaft bewilligt sein. Nicht bewilligte Projektänderungen führen zu einer Kürzung der Investitionshilfe, wenn nicht besondere Gründe vorliegen, die das Vorgehen der Bauherrschaft rechtfertigen.