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60.1113 KLWR CH-UR

Artikel 33 Kantonales Landwirtschaftsreglement (KLWR) - Baubeginn

Strukturverbesserungsmassnahmen - Investitionshilfen - Verfahren
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Artikel 33 KLWR · Baubeginn

1. Die Bauherrschaft darf mit den Bauarbeiten erst beginnen, wenn

a) das Projekt genehmigt ist

b) die Investitionshilfen rechtskräftig zugesichert sind

c) die Finanzierung und Tragbarkeit der Massnahme sichergestellt und

d) die Baubewilligung rechtskräftig ist

2. Das Amt für Landwirtschaft kann ausnahmsweise den vorzeitigen Baubeginn bewilligen, wenn besondere Gründe vorliegen.

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