60.1113
KLWR
CH-UR
Artikel 33 Kantonales Landwirtschaftsreglement (KLWR) - Baubeginn
Strukturverbesserungsmassnahmen - Investitionshilfen - Verfahren
Artikel 33 KLWR · Baubeginn
1. Die Bauherrschaft darf mit den Bauarbeiten erst beginnen, wenn
a) das Projekt genehmigt ist
b) die Investitionshilfen rechtskräftig zugesichert sind
c) die Finanzierung und Tragbarkeit der Massnahme sichergestellt und
d) die Baubewilligung rechtskräftig ist
2. Das Amt für Landwirtschaft kann ausnahmsweise den vorzeitigen Baubeginn bewilligen, wenn besondere Gründe vorliegen.