60.1113
KLWR
CH-UR
Artikel 32 Kantonales Landwirtschaftsreglement (KLWR) - Grundsatz- und Zusicherungsentscheid
Strukturverbesserungsmassnahmen - Investitionshilfen - Verfahren
Artikel 32 KLWR · Grundsatz- und Zusicherungsentscheid
1. Die Landwirtschaftskommission erlässt in der Regel vor der Projektierung einen Grundsatzentscheid über die Anerkennung des Gesuches, bevor sie die Investitionshilfe frankenmässig und mit den einzelnen Bedingungen und Auflagen in einem Zusicherungsentscheid festlegt.
2. Mit dem Grundsatzentscheid kann die Landwirtschaftskommission projektspezifische Rahmenbedingungen festlegen, die bei der weiteren Projektierung zu berücksichtigen sind.
3. Im Rahmen des Grundsatzentscheides kann die Landwirtschaftskommission die Volkswirtschaftsdirektion ermächtigen, den Zusicherungsentscheid im Einzelfall oder generell für bestimmte Massnahmenarten zu treffen.
4. Grundsatz- und Zusicherungsentscheide sind anfechtbare Verfügungen.