60.1113
KLWR
CH-UR
Artikel 3 Kantonales Landwirtschaftsreglement (KLWR) - Beitragshöhe
Produktion, Qualität und Absatz - Beiträge an innovative Projekte
Artikel 3 KLWR · Beitragshöhe
1. Die Beitragshöhe richtet sich nach den ungedeckten Kosten, der Breitenwirkung und der regionalen Bedeutung des Vorhabens sowie nach der Übereinstimmung mit den Zielen der Kantonalen Landwirtschaftsverordnung.
2. Für gemeinschaftliche Projekte werden höhere Beiträge ausgerichtet als für einzelbetriebliche Vorhaben.
3. Die Bedingungen und die Höhe des Coachingbeitrags und des Beitrags an die Projektierungskosten zur Diversifikation werden durch die Volkswirtschaftsdirektion festgelegt.