60.1113
KLWR
CH-UR
Artikel 29 Kantonales Landwirtschaftsreglement (KLWR) - Eigenmittel und Mindesthöhe einer Investition
Strukturverbesserungsmassnahmen - Investitionshilfen - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 29 KLWR · Eigenmittel und Mindesthöhe einer Investition
1. Investitionshilfen werden gewährt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller mindestens 15 Prozent der Investitionskosten aus eigenen Mitteln finanziert.
2. Es werden keine Investitionshilfen für Investitionen mit Kosten unter 30'000 Franken gewährt.