60.1113
KLWR
CH-UR
Artikel 28 Kantonales Landwirtschaftsreglement (KLWR) - Kantonale Investitionshilfen ohne Bundesbeteiligung: Baubeiträge im Tiefbau
Strukturverbesserungsmassnahmen - Investitionshilfen - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 28 KLWR · Kantonale Investitionshilfen ohne Bundesbeteiligung: Baubeiträge im Tiefbau
1. Der Kanton leistet Baubeiträge bis 25 Prozent der beitragsberechtigten Kosten, höchstens aber 50'000 Franken im Einzelfall.
2. Wegbauten wie Viehtrieb- und Bewirtschaftungswege können nur im Sömmerungsgebiet unterstützt werden.
3. Als beitragsberechtigte Kosten werden anerkannt
a) die notwendigen Baumaterialien
b) die Transportkosten bei erschwerten Zufahrtsverhältnissen
c) die Löhne für notwendige Fremdarbeiten
d) weitere Kosten, die in der Regel beim Bauen in Selbsthilfe unvermeidbar sind
4. Massgeblich für den Finanzierungsanteil sind die finanziellen Verhältnisse der Bauherrschaft.
5. An Projekte mit beitragsberechtigten Kosten über 200'000 Franken werden keine Baubeiträge gewährt.