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60.1113 KLWR CH-UR

Artikel 27 Kantonales Landwirtschaftsreglement (KLWR) - Kantonale Investitionshilfen ohne Bundesbeteiligung: Baubeiträge im Hochbau

Strukturverbesserungsmassnahmen - Investitionshilfen - Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 27 KLWR · Kantonale Investitionshilfen ohne Bundesbeteiligung: Baubeiträge im Hochbau

1. Die Höhe der Baubeiträge des Kantons bemisst sich nach den Pauschalen gemäss Bundesrecht, höchstens aber 60'000 Franken im Einzelfall.

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