Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
60.1113 KLWR CH-UR

Artikel 26 Kantonales Landwirtschaftsreglement (KLWR) - Kantonale Investitionshilfen ohne Bundesbeteiligung: Form

Strukturverbesserungsmassnahmen - Investitionshilfen - Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (53 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 26 KLWR · Kantonale Investitionshilfen ohne Bundesbeteiligung: Form

1. Kantonale Investitionshilfen ohne Bundesbeteiligung werden im Hochbau als Baubeiträge oder als Darlehen gewährt.

2. Kantonale Investitionshilfen ohne Bundesbeteiligung werden im Tiefbau als Baubeiträge gewährt.

3. Für die Zusicherung von kantonalen Darlehen an Hochbauprojekte sind die Bestimmungen, die für Darlehen des Bundes gelten, sinngemäss anwendbar.

← Artikel 25 KLWR Kantonales Landwirtschaftsreglement (KLWR) Artikel 27 KLWR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →