60.1113
KLWR
CH-UR
Artikel 26 Kantonales Landwirtschaftsreglement (KLWR) - Kantonale Investitionshilfen ohne Bundesbeteiligung: Form
Strukturverbesserungsmassnahmen - Investitionshilfen - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 26 KLWR · Kantonale Investitionshilfen ohne Bundesbeteiligung: Form
1. Kantonale Investitionshilfen ohne Bundesbeteiligung werden im Hochbau als Baubeiträge oder als Darlehen gewährt.
2. Kantonale Investitionshilfen ohne Bundesbeteiligung werden im Tiefbau als Baubeiträge gewährt.
3. Für die Zusicherung von kantonalen Darlehen an Hochbauprojekte sind die Bestimmungen, die für Darlehen des Bundes gelten, sinngemäss anwendbar.