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60.1113 KLWR CH-UR

Artikel 25 Kantonales Landwirtschaftsreglement (KLWR) - Kantonale Investitionshilfen mit Bundesbeteiligung

Strukturverbesserungsmassnahmen - Investitionshilfen - Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 25 KLWR · Kantonale Investitionshilfen mit Bundesbeteiligung

1. Die Höhe der Investitionshilfe des Kantons bemisst sich nach den Grundsätzen des Bundesrechts.

2. Einzelbetriebliche Projekte und gemeinschaftliche Massnahmen mit Vorbildcharakter und zukunftsweisenden Neuerungen können mit einem Zuschlag von höchstens zehn Prozent zu den ordentlichen Ansätzen unterstützt werden.

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