60.1113
KLWR
CH-UR
Artikel 24 Kantonales Landwirtschaftsreglement (KLWR)
Strukturverbesserungsmassnahmen - Investitionshilfen - Strukturleitbild
Artikel 24 KLWR
1. Das Strukturleitbild ist die Grundlage, um Investitionshilfen zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Strukturen zu gewähren.
2. Der Einsatz der kantonalen Fördermittel erfolgt im Rahmen der bewilligten Kredite nach folgenden Prioritäten
a) In erster Priorität werden Projekte im Hoch- und Tiefbau gemäss Strukturverbesserungsverordnung des Bundes unterstützt
b) In zweiter Priorität werden kantonale Baubeiträge für Hochbauprojekte ohne Bundesbeteiligung ausgerichtet
c) In dritter Priorität werden, soweit Mittel verfügbar sind, übrige Massnahmen ohne Bundesbeteiligung gemäss Artikel 18 der kantonalen Landwirtschaftsverordnung unterstützt