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60.1113 KLWR CH-UR

Artikel 22 Kantonales Landwirtschaftsreglement (KLWR) - Kantonsbeiträge an Buchstellen

Produktion, Qualität und Absatz - Beratung und Weiterbildung
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Artikel 22 KLWR · Kantonsbeiträge an Buchstellen

1. Der Kanton kann landwirtschaftliche Buchstellen unterstützen.

2. Der Kantonsbeitrag setzt voraus, dass die Buchstellen für Landwirtschaftsbetriebe Buchhaltungsabschlüsse vornimmt und ihnen weitere buchhalterische Dienstleistungen anbietet.

3. Landwirtschaftliche Buchstellen, die Kantonsbeiträge erhalten, sind verpflichtet, jährlich einen Bericht über die Einkommenssituation in der Urner Landwirtschaft zu erstellen und diese Daten dem Kanton zur Verfügung zu stellen.

4. Die Volkswirtschaftsdirektion regelt die Einzelheiten in einer Vereinbarung.

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