60.1113
KLWR
CH-UR
Artikel 21 Kantonales Landwirtschaftsreglement (KLWR) - Beratung durch Dritte
Produktion, Qualität und Absatz - Beratung und Weiterbildung
Artikel 21 KLWR · Beratung durch Dritte
1. Im Rahmen des Voranschlags kann das Amt für Landwirtschaft Dritten für besondere Fälle oder Bereiche im Einzelfall Beratungsaufträge erteilen.
2. Aufträge für eine Beratung durch Dritte, die über den Einzelfall hinausgehen, wie für Bio-Betriebe oder für Bauberatungen, erteilt die Volkswirtschaftsdirektion im Rahmen der bewilligten Kredite.