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60.1113 KLWR CH-UR

Artikel 20 Kantonales Landwirtschaftsreglement (KLWR) - Aufgaben

Produktion, Qualität und Absatz - Beratung und Weiterbildung
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Artikel 20 KLWR · Aufgaben

1. Der landwirtschaftliche Beratungsdienst unterstützt die in der Landwirtschaft und der bäuerlichen Hauswirtschaft Beschäftigten, damit sie ihre berufsbezogenen Probleme lösen und sich den ändernden Verhältnissen anpassen können.

2. Er ist in folgenden Bereichen tätig

a) Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen

b) Entwicklung des ländlichen Raums

c) Begleitung des Strukturwandels

d) Nachhaltige Produktion

e) Betriebswirtschaft, Hauswirtschaft und Ausrichtung auf den Markt

f) Berufsbezogene Persönlichkeitsentwicklung und Unternehmensschulung

3. Er arbeitet in folgenden Leistungskategorien

a) Beschaffung von Grundlagen und Daten

b) Information und Dokumentation

c) Weiterbildungs- und Informationsveranstaltungen

d) Einzelberatung und Kleingruppenmoderation

e) Unterstützung bei der Durchführung von Projekten und Prozessen

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