Artikel 2 Kantonales Landwirtschaftsreglement (KLWR) - Voraussetzungen
Artikel 2 KLWR · Voraussetzungen
1. Der Kanton kann Beiträge an innovative Projekte leisten, wenn eine angemessene Selbsthilfe gewährleistet ist und das Vorhaben
a) die Wettbewerbsfähigkeit fördert
b) zur Steigerung der Wertschöpfung beiträgt oder einen beispielhaften Beitrag zur Verbesserung der Umwelt, des Tierschutzes oder des Natur- und Landschaftsschutzes leistet
c) auf Innovation oder Diversifikation ausgerichtet ist, die Impulse mit Vorbildcharakter für andere Betriebe geben können
d) den regionalwirtschaftlichen Interessen nicht zuwiderläuft
2. Die fachliche Begleitung (Coaching) bei der Erarbeitung von gemeinschaftlichen, wertschöpfungsorientierten Projekten mit einem klaren Bezug zur Landwirtschaft können mit einer kantonalen Starthilfe (Coachingbeitrag) unterstützt werden. Die Begleitung kann die Planung bis zur Umsetzung umfassen.
3. (Überbetriebliche) Projektierungskosten zur Entwicklung von Angeboten im landwirtschaftlichen Bereich zur Diversifikation, von der Planung bis zur Umsetzung, mit einem klaren Bezug zur Landwirtschaft, können finanziell unterstützt werden.
4. Beiträge an innovative Projekte werden erst geleistet, wenn die Möglichkeiten zur Unterstützung des Vorhabens durch Investitionskredite nach dem Bundesgesetz über die Landwirtschaft (SR 910.1) und durch Finanzhilfen nach dem Bundesgesetz über Regionalpolitik (SR 901.0) ausgeschöpft sind.