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60.1113 KLWR CH-UR

Artikel 15 Kantonales Landwirtschaftsreglement (KLWR) - Weitere Massnahmen

Produktion, Qualität und Absatz - Absatzförderung
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Artikel 15 KLWR · Weitere Massnahmen

1. Der Kanton kann

a) Beiträge nach der Verordnung über die Unterstützung der Absatzförderung für Landwirtschaftsprodukte (SR 916.010) gewähren

b) weitere Projekte und Massnahmen für den Absatz regionaler Produkte unterstützen

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