60.1113
KLWR
CH-UR
Artikel 13d Kantonales Landwirtschaftsreglement (KLWR) - Verfahren
Produktion, Qualität und Absatz - Biodiversität- und Landschaftsqualität
Artikel 13d KLWR · Verfahren
1. Die Gesuche sind beim Amt für Landwirtschaft einzureichen.
2. Das Amt für Landwirtschaft bezeichnet die Unterlagen, die mit dem Gesuch um Biodiversitäts- und Landschaftsqualitätsbeiträge einzureichen sind.
3. Das Amt für Landwirtschaft prüft und beurteilt nach Anhörung der kantonalen Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz die eingereichten Projekte.
4. Das Amt für Landwirtschaft regelt die Einzelheiten in einer Vereinbarung mit der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller.