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60.1113 KLWR CH-UR

Artikel 13d Kantonales Landwirtschaftsreglement (KLWR) - Verfahren

Produktion, Qualität und Absatz - Biodiversität- und Landschaftsqualität
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Artikel 13d KLWR · Verfahren

1. Die Gesuche sind beim Amt für Landwirtschaft einzureichen.

2. Das Amt für Landwirtschaft bezeichnet die Unterlagen, die mit dem Gesuch um Biodiversitäts- und Landschaftsqualitätsbeiträge einzureichen sind.

3. Das Amt für Landwirtschaft prüft und beurteilt nach Anhörung der kantonalen Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz die eingereichten Projekte.

4. Das Amt für Landwirtschaft regelt die Einzelheiten in einer Vereinbarung mit der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller.

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